Was muss wann und in welcher Reihenfolge erledigt werden?
O 1. Ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen.
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Schließen Sie mit Ihrem Fachunternehmen einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag über den Einbau einer förderfähigen Heizung. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW und das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten.
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Übergangsregelung: Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 kann der Antrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und -abschluss vor Antragstellung förderunschädlich. Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Vertragsabschluss ab 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 müssen für derartige Vorhaben keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten. Ab dem 01.09.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.
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O 2. Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) beauftragen.
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Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie von einem Fachunternehmer/in oder einem Energieeffizienz-Experten/in eine BzA erstellen lassen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung inklusive den geplanten förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die "Technischen Mindestanforderungen" (TMA) eingehalten werden.
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O 3. Sie registrieren sich im Kundenportal "Meine KfW" über die KfW-Homepage
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Die Person, die sich im Kundenportal "Meine KfW" registriert hat, muss mit der Person, die den Antrag stellt, identisch sein. Eine Antragstellung für eine Dritte beziehungsweise für einen Dritten (Bevollmächtigung) ist außerhalb einer Antragstellung für eine WEG nicht zugelassen. Es kann nur ein Antrag für dieselbe Maßnahme gestellt werden.
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O 4. Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im Kundenportal
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Ausnahme: Siehe Übergangsregelung.
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Für die Antragstellung benötigen Sie den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aus Punkt 1.
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und
- Die BzA-ID (15-stellige Nummer) von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA) aus Punkt 2.
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Hinweis: Ihr Zuschussantrag berücksichtigt nicht nur die Kosten für den Kauf und den Austausch der Heizungsanlage, sondern auch für die Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten/in.
O 5. Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben starten.
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Ausnahme: Siehe Übergangsregelung.
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Innerhalb von ab Zusage der KfW, muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen sein.
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O 6. Ab September 2024: Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten
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Weisen Sie Ihre Identität nach – entweder per Schufa-Identitäts-Check, VideoIdentifizierung oder per Postident-Verfahren.
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Sie laden die Bestätigung nach Durchführung (BnD) hoch.
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Sie laden alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten hoch.
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Sie laden – sofern notwendig – weitere Nachweise hoch.
➢ Für den Klimageschwindigkeitsbonus
➢ Meldebescheinigung und Grundbuchauszug
➢ Für den Einkommensbonus
➢ Meldebescheinigung, Grundbuchauszug und Einkommenssteuerbescheide
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Reichen Sie Ihre Nachweise spätestens 36 Monate nach der Zusage durch die KfW und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung ein. Ist die letzte Rechnung zur Durchführung Ihres Vorhabens vor September 2024 ausgestellt worden, haben Sie bis Ende Februar 2025 Zeit Ihre Nachweise einzureichen.
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Nachdem die KfW Ihre Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft hat, zahlt die KfW den Zuschuss auf Ihr Konto aus.
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Hinweis Meldebestätigung:
Den Nachweis der Selbstnutzung für die Inanspruchnahme des Klimageschwindigkeitsbonus müssen Sie anhand Ihrer amtlichen Meldebestätigung oder der Meldebescheinigung erbringen.
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Für die Inanspruchnahme des Einkommensbonus müssen die Meldebestätigungen oder Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder/innen eingereicht werden, aus denen jeweils der Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht. Hierzu gehören neben Ihnen als Antragsteller/in alle zum Zeitpunkt des Antrageingangs in der Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümer/innen sowie deren dort mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehepartner/innen und Lebenspartner/innen und Partner/innen aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Hinweis Grundbuchauszug:
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Als Nachweis des Eigentums müssen selbstnutzende Eigentümer/innen für die Inanspruchnahme des Klimageschwindigkeitsbonus sowie des Einkommensbonus einen Grundbuchauszug einreichen. Der Grundbuchauszug muss die Adresse Ihres Wohneigentums, Sie als antragstellende Person und alle für den Einkommensbonus relevanten Eigentümer/innen zum Zeitpunkt der Antragstellung ausweisen.
Bei Anträgen von WEG muss zusätzlich der jeweilige Eigentumsanteil aus dem Grundbuchauszug hervorgehen.
Hinweis Einkommensteuerbescheid:
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Für die Inanspruchnahme des Einkommensbonus müssen Sie zusätzlich die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung von Ihnen als Antragsteller/in und aller weiteren relevanten volljährigen Haushaltsmitglieder/innen eingereicht werden. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder andere Dokumente werden nicht akzeptiert.
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