Wie läuft die Antragsstellung ab und was ist zu beachten?
1. Gestaffelte Antragsstellung
a) Ab 27.02.2024 nur selbstnutzende Eigentümer/in von Bestands-EFH
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Keine vermieteten Einfamilienhäuser
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Keine Einfamilienhäuser mit Ein- und/oder Anliegerwohnung
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Keine Zwei- oder Mehrfamilienhäuser
b) Ab voraussichtlich Mai 2024:
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Eigentümer/in von bestehenden Zwei- und Mehrfamilienhäusern
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WEG sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (Zentralheizung)
c) Ab voraussichtlich August 2024:
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Vermietete Einfamilienhäuser
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Selbst bewohnte und vermietete Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum (Etagenheizung)
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2. Antragsstellung in mehreren Schritten
a) Bestätigung zum Antrag (BzA) erforderlich
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Fachunternehmer (Registrierung erforderlich)
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Eingetragener Energieberater / Energieeffizienzexperte
b) Lieferungs- oder Leistungsvertrag erforderlich
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Vertrag mit voraussichtlichem Datum der Umsetzung immer erforderlich.
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Vertragsabschluss ab 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 keine aufschiebende oder auflösende Bedingung nötig.
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Vertragsabschluss ab 01.09.2024 immer mit aufschiebender oder auflösender Bedingung nötig. (Musterformulierung bei der KfW vorhanden)
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c) Zuschuss kann nur Eigentümer/in (Zuschussempfänger/in) beantragen
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Keine Bevollmächtigung – wie bei der BAFA – mehr möglich
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Registrierung und spätere Identifizierung des Zuschussempfängers/in erforderlich
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Erforderliche Unterlagen (siehe Verbraucher-Leitfaden)
d) Vorhabendurchführung erst nach Erhalt der Zusage
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Übergangsregelung: Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 kann der Antrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und -abschluss vor Antragstellung förderunschädlich.
e) Bestätigung nach Durchführung (BnD) erforderlich • Fachunternehmer oder Experte (wie Punkt 2. a)
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