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Wie läuft die Antragsstellung ab und was ist zu beachten?

 

1. Gestaffelte Antragsstellung

 

a) Ab 27.02.2024 nur selbstnutzende Eigentümer/in von Bestands-EFH

 

  • Keine vermieteten Einfamilienhäuser

  • Keine Einfamilienhäuser mit Ein- und/oder Anliegerwohnung

  • Keine Zwei- oder Mehrfamilienhäuser

 

b) Ab voraussichtlich Mai 2024:

 

  • Eigentümer/in von bestehenden Zwei- und Mehrfamilienhäusern

  • WEG sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (Zentralheizung)

 

c) Ab voraussichtlich August 2024:

 

  • Vermietete Einfamilienhäuser

  • Selbst bewohnte und vermietete Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum (Etagenheizung)

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2. Antragsstellung in mehreren Schritten

 

a) Bestätigung zum Antrag (BzA) erforderlich

 

  • Fachunternehmer (Registrierung erforderlich)

       oder

  • Eingetragener Energieberater / Energieeffizienzexperte

 

b) Lieferungs- oder Leistungsvertrag erforderlich

 

  • Vertrag mit voraussichtlichem Datum der Umsetzung immer erforderlich.

  • Vertragsabschluss ab 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 keine aufschiebende oder auflösende Bedingung nötig.

  • Vertragsabschluss ab 01.09.2024 immer mit aufschiebender oder auflösender Bedingung nötig. (Musterformulierung bei der KfW vorhanden)

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c) Zuschuss kann nur Eigentümer/in (Zuschussempfänger/in) beantragen

 

  • Keine Bevollmächtigung – wie bei der BAFA – mehr möglich

  • Registrierung und spätere Identifizierung des Zuschussempfängers/in erforderlich

  • Erforderliche Unterlagen (siehe Verbraucher-Leitfaden)

 

d) Vorhabendurchführung erst nach Erhalt der Zusage

 

  • Übergangsregelung: Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 kann der Antrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und -abschluss vor Antragstellung förderunschädlich.

 

e) Bestätigung nach Durchführung (BnD) erforderlich • Fachunternehmer oder Experte (wie Punkt 2. a)

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